Gültig ab 01.Januar 2017

Ausgabestellen für Erlaubnisscheine

85072 Eichstätt
Tourist Information Eichstätt, Domplatz 8
OMV Tankstelle, Weißenburger Str. 24

85110 Kipfenberg
Tourist Information Kipfenberg, Marktplatz 2 

85135 Titting
Tourist Information Titting, Marktstr. 21

Passive Mitglieder

Passive Vereinsmitglieder müssen, um in den Vereinsgewässern  angeln zu dürfen,  einen Fischereierlaubnisschein für Passive erwerben. Dieser erlaubt  für den gelösten Zeitraum den Fischfang in allen Vereinsgewässern.

Jugendliche Vereinsmitglieder

Jungfischer im AVE sind Jugendliche ab dem 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die im Besitz eines Jugendfischereischeines sind. Sie dürfen in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers mit zwei Handangeln fischen. Beim Ansitzangeln auf Raubfisch darf mit einer zweiten Angel auf Friedfisch geangelt werden. Während des Spinnfischens darf nur mit einer Angel geangelt werden. Jugendliche mit Fischerprüfung die im Besitz des staatlichen Fischereischeines sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben können sich auf Antrag aktivieren lassen.

Allgemeine Bestimmungen

Das Fischen in den Vereinsgewässern ist ganztägig verboten an Tagen an denen ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden sowie am Tag vor dem Königsfischen.

  1. Während des Königsfischens, Anfischens und Abfischens darf nur in den jeweils dafür freigegebenen Gewässerstrecken geangelt werden.
    Gastangler sind von dieser Regelung ausgenommen. 

  1. Der Fischfang in den Vereinsgewässern ist nur mit der Handangel erlaubt.

  2. Es darf nur mit 2 Handangeln gefischt werden.

  3. Beim Friedfischangeln darf jede Angel nur eine Anbißstelle haben,es sind nur Einzelhaken erlaubt.

  4. Beim Raubfischangeln sind Mehrfachhaken (Drilling u.ä) und Fangmontagen mit mehreren Haken erlaubt. (Kunstköder wie Wobbler usw. mit zwei oder mehr Haken sind eine Anbißstelle).

  5. Der lebende Köderfisch ist verboten!

  6. Das Fischen von einem Boot aus ist nur im Stadtwasser und im Neumeyerwasser (nicht Stark Altwasser) erlaubt. Die Nachtfischerei vom Boot aus ist überall verboten.

  7. Zum Hältern der Fische dürfen nur geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Textil verwendet werden, Drahtsetzkescher sind verboten

  8. Umfriedete Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung des Besitzers betreten werden.

  9. Das Fischen von Brücken aus ist verboten.

  10. Das Befahren von landwirtschaftlichen Flächen, Wiesen und Uferstreifen mit Kraftfahrzeugen ist in jedem Fall verboten. Flurschaden muß unbedingt vermieden werden. Im Schadensfall haftet der Verursacher selbst.

  11. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten.

  12. Die Verwendung des Unterfangkeschers ist nur zur Landung der mit der Handangel gefangenen Fische gestattet.

  13. Der Köderfang mit der Fischsenke ist verboten

  14. Fische zu verkaufen oder gegen geforderte Sachwerte einzutauschen ist verboten.

  15. Tote, nicht lebensfähige Fische und Fischeingeweide zum Zweck der Entsorgung ins Wasser zu werfen ist verboten.

  16. Alle gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.

Besondere Bestimmungen

 

Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische die überlebensfähig sind, sind in jedem Fall schonend und sofort an der Fangstelle ins Wasser zurückzusetzen.

FANGBESCHRÄNKUNGEN

  1. Hecht und Zander: pro Tag ein Hechte oder ein Zander.
  2. Forellenartige (Salmoniden): pro Tag drei Stück
  3. Karpfen: pro Tag drei Stück
  4. Schleien: pro Tag drei Stück
  5. Rutten: pro Tag fünf Stück

Bei Erreichen der erlaubten Stückzahl ist die Fangart oder das Angelgewässer zu wechseln.
Auch gefangene und im Setzkescher gehälterte Fische gelten als angeeignet. Ein Weiterangeln um sie gegen größere Fische auszutauschen ist nicht gestattet.

Sonderbestimmungen für Schutter und Anlauter

  1. Das Angeln ist nur mit Kunstködern oder Spinnern die mit Einzelhaken und angedrücktem Widerhaken (Schonhaken) versehen sind erlaubt.

  2. In den Mühlbächen und Schonstrecken ist das Fischen verboten!

  3. Je Gewässer darf nur an 5 Tagen im Jahr gefischt werden

  4. An beiden Gewässern besteht Nachtfischverbot (1 ½ Std. nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang).

Sonderbestimmungen für Merkel-Weiher Badanhausen 

  1. Das Eisfischen ist verboten.

  2. Das Fischen im Merkel-Weiher ist nur vom Ufer aus erlaubt.

  3. Im Weiher darf nur an 10 Tagen im Jahr gefischt werden (ausgenommen Benno Merkl-Gedächtnisfischen)

Fangstatistik

Im Erlaubnisheft ist vor dem Beginn des Angelns für den jeweiligen Gewässerabschnitt das Datum des Angeltages einzutragen.
Gefangene Fische die nicht sofort wieder ins Angelgewässer zurückgesetzt werden sind unmittelbar nach dem Fang in der jeweiligen Spalte einzutragen.
Fänge die im Setzkescher gehältert werden sind ebenfalls einzutragen.
Anzugeben sind die Anzahl der gefangenen Fische einer Fischart sowie deren Gesamtgewicht.

Die Angaben sind für die Besatzmaßnahmen wichtig.

Bitte auch die Hinweise zur Eintragung in die Fangliste auf der Umschlagsseite beachten.
Bitte die Einträge leserlich schreiben.

Ausweise

Beim Fischen sind mitzuführen: Der gültige Fischereischein, der Mitgliedsausweis (Fischerei-Erlaubnis Aktive) und der Fischereierlaubnisschein (Passive).

Kontrollen

Polizei und staatliche Fischereiaufseher im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. 

Durch Vereinsmitglieder:
Inhaber von Erlaubnisscheinen sind bei Anwesenheit mit Fischereigerät am Fischwasser und bei Ausübung des Fischfanges verpflichtet,

  • sich auf Verlangen gegenseitig mit der gültigen Fischereierlaubnis auszuweisen.

  • den Mitgliedern der Vorstandschaft auf Verlangen die Fischereierlaubnis und den Fischereischein zur Kontrolle auszuhändigen.

  • dem 1. und 2. Vorsitzenden ist außerdem die Kontrolle von Gerät, und Fang zu ermöglichen auch wenn der Fang sich in einem geschlossenen Behältnis oder in einem Kfz befindet.

Bei Verstößen gegen die Richtlinien ist in jedem Fall mit einer Maßregelung nach unserer Disziplinarordnung gerechnet werden. Unwissenheit ist kein Entschuldigungsgrund. Jedes Mitglied hat die Richtlinien, die den gültigen Stand aufweisen, zu beachten.

 

Die alten Richtlinien verlieren ab sofort ihre Gültigkeit.

Eichstätt, den 01.01.2021