§1 Maßregelungen

  1. Der Ausschluss kann erfolgen
    a) bei schweren und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung und -beschlüsse, Schädigung der Vereinsinteressen oder Störung des Vereinslebens,
    b) bei grober oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen Vereinsbestimmungen zum Schutz der Vereinsgewässer und der Fischerei
    c) bei grob ehrenrührigen oder strafbaren Handlungen.
  2. Der entschädigungslose Entzug des Jahreserlaubnisscheines kann bei minder schweren Verstößen und Zuwiderhandlungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens 12 Monaten erfolgen. 
  3. In leichteren Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 
  4. Der Jahreserlaubnisschein ist bei Maßregelungen gem. Abs. 1 und 2 unverzüglich beim ersten Vorsitzenden abzugeben, soweit er nicht bereits einbehalten wurde.

§2 Zuständigkeit

Über die Maßregelung in unter §1 genannten Fällen entscheidet ein Ehrengericht. Es besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, bei deren Verhinderung aus einem Ersatzmitglied der Vorstandschaft, und drei Ehrengerichtsmitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Ersatzmitglied wird von der Vorstandschaft gewählt.

§3 Vorbereitung der Ehrengerichtssitzung

  1. Über die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Ist ein Ehrengerichtsverfahren beschlossen worden, soll dieses möglichst innerhalb eines Monats durchgeführt werden.
  3. Der erste Vorsitzende, oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ehrengerichts, hat das Verfahren so vorzubereiten, daß dieses möglichst in einer Sitzung verhandelt werden kann.
  4. Das beschuldigte Mitglied ist schriftlich über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen. Ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich schon vor der Ehrengerichtssitzung zu äußern.
  5. Das beschuldigte Mitglied ist mindestens acht Tage vor dem Verhandlungstermin schriftlich zu laden. In diesem Schreiben erfolgt der Hinweis, daß auch bei einem Fernbleiben über das Mitglied entschieden werden kann.
  6. Vereinsmitglieder, die als Zeugen zur Ehrengerichtssitzung geladen werden, ist unentschuldigtes Fehlen eine Verletzung der Vereinspflichten. Die Zeugen sind bei der schriftlichen Ladung darauf hinzuweisen.

§4 Ehrengerichtssitzung

  1.  Der erste Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Ehrengerichtssitzung. Er hat für eine eingehende Klärung des Sachverhalts Sorge zu tragen. Dem beschuldigten Mitglied ist hinreichend Möglichkeit zur Verteidigung zu geben.
  2. Das Ehrengericht kann nur Entscheidungen fällen, wenn mindestens der erste oder zweite Vorsitzende und mindestens zwei gewählte Ehrengerichtsmitglieder anwesend sind.
  3. Ein Mitglied des Ehrengerichts kann nur dann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein triftiger Grund zum Missbrauch seiner Unparteilichkeit vorliegt. Über die Ablehnung entscheidet das Ehrengericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds. Die Ablehnung ist nur zulässig, wenn sie bis zum Beginn der Beratung des Ehrengerichts beantragt worden ist. Der Kläger kann in keinem Fall Mitglied des Ehrengerichts sein.
  4. Das beschuldigte Mitglied kann allein oder mit einem Beistand (aktives Mitglied) zur Sitzung erscheinen oder sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Ersatz der Beistands- oder Vertretungskosten findet nicht statt.
  5. Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu Vernehmenden anzuhören. Vereinsmitglieder haben die Richtigkeit ihrer Angaben zu versichern und bei wissentlichen Falschaussagen mit ihrem sofortigen Ausschluss aus dem Verein zu rechnen.
  6. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Gang der Verhandlung und die erlassenen Beschlüsse und Maßregelungen wiedergibt. Die Niederschrift der Zeugenaussage ist von einem Mitglied des Ehrengerichts durchzuführen, welches vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestimmt wird. Das Protokoll und die Aussagen sind vom Schriftführer des Vereins zu den Akten zu nehmen.

§5 Beratung und Abstimmung

  1. Nach Vernehmung der Zeugen und Anhören des beschuldigten Mitglieds, bzw. dessen Beistand oder Stellvertreter, erfolgt in geheimer Sitzung die Beratung und Abstimmung des Ehrengerichts.
  2. Zuerst wird über die Schuldfrage abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist das beschuldigte Mitglied ohne Maßregelung zu entlassen.
  3. Bei Bejahung der Schuldfrage ist über die Art und Höhe der Maßregelung abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Beschluss wird darauf in offener Sitzung dem beschuldigten Mitglied bekanntgegeben und begründet.
  5. Das gemaßregelte Mitglied kann eine schriftliche Niederlegung der Maßregelung und der Begründung beantragen. Bei Ausschluss aus dem Verein hat die schriftliche Niederlegung und Zusendung des Beschlusses auch ohne ausdrücklichen Antrag zu erfolgen.
  6. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann beim Schiedsgericht des Fischereiverbandes Oberbayern Berufung eingelegt werden.