Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.2015 beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung

Die Disziplinarordnung kann hier eingesehen werden.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Anglerverein Eichstätt e V.“. Er hat seinen Sitz in Eichstätt und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel
a) Der Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung
der Mitglieder durch Pacht und Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern,
b) der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft und der Wasserläufe,
c) der Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Fischzucht und der
Fischerei sowie der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der der Fischerei dienenden
Gewässer zum Wohle der gesamten Bevölkerung,
d) der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer im
Interesse der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Fischbestandes sowie des biologischen
Gleichgewichts in den heimischen Gewässern für die Nachwelt,
e) der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und den
Bestand der Gewässer, insbesondere der Reinhaltung,
f) der Schaffung und Auswertung von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz
g) der Beratung, Förderung und Ausbildung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei
zusammenhängenden Fragen, insbesondere durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
h) der Bekanntgabe und Erläuterung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
i) der Pflege der Geselligkeit
j) der Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zweckes und der Aufgaben des
Vereins.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Gliederung
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jungfischer

2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden erfolgen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Die Gründe für etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen dem Antragsteller nicht angegeben zu werden.
Jungfischer werden in der Jugendgruppe zusammengefasst. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Eintritt in den Anglerverein der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Jugendlichen sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können keine Ämter im Verein bekleiden.

3. Aktivierung
Die Aktivierung eines passiven Mitglieds erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es sind dabei der Termin des Antrags auf Mitgliedschaft, die Teilnahme am Vereinsleben und die Bewährung im Verein zu berücksichtigen. Ein Anrecht auf Aktivierung besteht nicht.

4. Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein wird erst wirksam, wenn der Aufgenommene die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag bezahlt hat.

5. Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind die, auf Antrag der Vorstandschaft, durch die Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit ernannten Personen, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Auf Beschluss der Vorstandschaft können sie ganz oder teilweise von den Jahresbeiträgen und sonstigen Leistungen befreit werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Sie muss bis zum 01. Dezember eingegangen sein.

Ein Ausschluss kann nach den, in der Disziplinarordnung festgelegten Bestimmungen erfolgen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Arbeitsdienst

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder, Jungfischer) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Aufnahmegebühr, die Gebühr für die Aktivierung und die Angelkartengebühr (Tages-, Wochenend-und Wochenkarten) für die Vereinsgewässer werden von der Vorstandschaft festgesetzt.

Die Ausgabe des Jahreserlaubnisscheines erfolgt nach Bezahlung des Jahresbeitrags. Dieser ist bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Jahres zu entrichten.

Alle aktiven Mitglieder müssen Arbeitsdienst leisten, dessen Ausmaß im Jahr auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In gleicher Weise beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe des zahlenden Geldbetrages als Ersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden. Vom Pflicht Arbeitsdienst befreit sind schwer behinderte und alle, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, wird ein Mindestarbeitsdienst von zehn Jahren festgesetzt, nachdem erst eine Befreiung aufgrund der Altersgrenze von 60 Jahren erfolgen kann.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung
  4. das Ehrengericht

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus

  1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
  2. dem 1. und 2. Schriftführer
  3. dem Kassier
  4. den Gewässerwarten
  5. einem Vertreter der passiven Mitglieder
  6. dem Jugendleiter

Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Festsetzung der Gebühren gem. § 6 Satz 3 der Satzung
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Vorstandschaft wird in geheimer Wahl gewählt. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung können die Wahlen auch offen durchgeführt werden. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassiers müssen in geheimer Wahl erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Erreicht keine der zur Wahl stehenden Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, auch bei der Stichwahl, das Los.
  3. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt die Vorstandschaft ein Ersatz-Vorstandschaftsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandschaftsmitglied.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 18 Jahren eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft,
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
  4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  5. Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden sowie drei Ehrengerichtsmitgliedern,
  6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch eine Einladung in Textform an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds- oder E-Mail-Adresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin dem Vorstand gegenüber schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1⁄4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten 2 Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Jugendgruppe

Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.
Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen.

§ 16 Ehrenamtspauschale

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26a EstG hinaus - ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die Vorstandschaft im Rahmen ihrer Geschäftsordnung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins gegen Nachweis einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind

§ 17 Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassiers und der Schriftführer gespeichert.
  2. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn Sie der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Als Mitglied im Bezirksfischereiverband Oberbayern sowie dessen Dachverband ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder mit Name Alter und Mitgliedsnummer an den Verband zu melden. Bei Funktionsträgern wird die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse übermittelt.
  4. Informationen über den Verein werden in der Tagespresse und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Vereinsmitglieder sind grundsätzlich damit einverstanden, dass Bildveröffentlichungen von der eigenen Person erfolgen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines Widerspruches unterbleiben weitere Veröffentlichungen betr. das widersprechende Mitglied. Personenbezogene Daten des Mitglieds werden ggf. von der Internetseite des Vereins entfernt; der Verband wird von dem Widerspruch unterrichtet.
  5. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
  6. Eine Weitergabe der Mitgliederdaten an Personen außerhalb des Vereins ist untersagt.
  7. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss in einer, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine 3⁄4- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eichstätt oder eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation des Anglervereins Eichstätt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.2015 beschlossen und ersetzt die bisher
gültige Satzung.